... und bevor die Akte im Archiv verschwindet, hier ein kurzer Auszug:
Ein bisschen platt, aber für Freitag, 18:12 Uhr in der Kanzlei geht es doch!
Freitag, 23. November 2007
Der schlechte Anwalt
Heute kam ein Mandant (naja, jetzt doch nicht) mit einem Schreiben von einem Kollegen. Es ging um die Räumung einer Wohnung, die der Mandant vor einigen Wochen nach der fristlosen Kündigung zurückgelassen hat. Einen großen Teil seines Besitzes hatte er wohl mitgenommen und nur noch Müll im Keller und in der Wohnung zurückgelassen. Mieten wurden "gegen Ende" nicht mehr gezahlt. Ich solle "was machen". Ich sagte ihm, er müsse was machen, nämlich seinen restlichen Kram rausräumen. Was für ein schlechter Anwalt ich doch sei. Auf wessen Seite ich eigentlich stünde? Mir wurde die Sachlage nochmals genauer erläutert.
Also, im Ergebnis wäre wohl eine Räumungs-/Zahlungsklage abzuwarten, welcher man dann mit folgender Argumentation begegnen könnte:
Enden müsste der Schriftsatz mit:
Vor diesem Hintergrund habe ich dann von der Annahme des Mandats abgesehen ...
Also, im Ergebnis wäre wohl eine Räumungs-/Zahlungsklage abzuwarten, welcher man dann mit folgender Argumentation begegnen könnte:
"Ich beantrage, die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Räumung der Wohnung, noch auf Zahlung des Mietzinses.
1. Der Räumungsanspruch ist nicht gegeben, da der Kläger den Müll aus Wohnung und Keller gerne behalten darf. Insbesondere hat er sich an seine eigene Nase zu fassen: So hat auch der Kläger Müll im Keller. Auf seinem Hof liegt ferner Bauschutt. Nach Räumung dieses Mülls wird sich der Beklagte gegebenenfalls bereit erklären, auch seinen Müll zu entfernen.
2. Ein Anspruch auf Mietzinszahlung ist nicht gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger nicht oder nur unregelmäßig arbeitet. Eine Mietzahlung würde letztlich dazu führen, dass der Beklagte die Lebenskosten für den Kläger tragen müsste. Dieses ist ihm freilich nicht zuzumuten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bis 10 oder auch 11 Uhr schläft.
Ferner ist der Anspruch auf Mietzahlung nicht gegeben, da es sich bei dem Kläger und dessen Eltern, welche ebenfalls im Haus wohnen, um islamische Fundamentalisten handelt. So erfolgte die fristlose Kündigung auch aus dem Grunde, dass der Beklagte der deutschen Tradition des "Mitten-in-der-Nacht-besoffen-durch-Treppenhaus-Brüllens" nachging. Hier dürfte eine arglistige Täuschung vorliegen: Hätte der Beklagte hiervon gewusst, wäre er nicht eingezogen ..."
Enden müsste der Schriftsatz mit:
"Da die Verteidigung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist, ist dem Beklagten PKH zu gewähren."
Vor diesem Hintergrund habe ich dann von der Annahme des Mandats abgesehen ...
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