Freitag, 7. Dezember 2007

Gegenstand der Vollmacht

Gestern habe ich wieder ein schönes Mandat gegen ein "Telekommunikationsunternehmen iwS" erhalten. Manchmal frage ich mich,

  1. ob ich die Vollmacht schelmischerweise mit "Vertragsverhängnis mit ..." überschreiben sollte und
  2. ob die es merken würden. Ansonsten merken die ja auch nichts ...

Freitag, 23. November 2007

Und weil es so witzig war ...

... und bevor die Akte im Archiv verschwindet, hier ein kurzer Auszug:

Ein bisschen platt, aber für Freitag, 18:12 Uhr in der Kanzlei geht es doch!

Der schlechte Anwalt

Heute kam ein Mandant (naja, jetzt doch nicht) mit einem Schreiben von einem Kollegen. Es ging um die Räumung einer Wohnung, die der Mandant vor einigen Wochen nach der fristlosen Kündigung zurückgelassen hat. Einen großen Teil seines Besitzes hatte er wohl mitgenommen und nur noch Müll im Keller und in der Wohnung zurückgelassen. Mieten wurden "gegen Ende" nicht mehr gezahlt. Ich solle "was machen". Ich sagte ihm, er müsse was machen, nämlich seinen restlichen Kram rausräumen. Was für ein schlechter Anwalt ich doch sei. Auf wessen Seite ich eigentlich stünde? Mir wurde die Sachlage nochmals genauer erläutert.

Also, im Ergebnis wäre wohl eine Räumungs-/Zahlungsklage abzuwarten, welcher man dann mit folgender Argumentation begegnen könnte:

"Ich beantrage, die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Räumung der Wohnung, noch auf Zahlung des Mietzinses.

1. Der Räumungsanspruch ist nicht gegeben, da der Kläger den Müll aus Wohnung und Keller gerne behalten darf. Insbesondere hat er sich an seine eigene Nase zu fassen: So hat auch der Kläger Müll im Keller. Auf seinem Hof liegt ferner Bauschutt. Nach Räumung dieses Mülls wird sich der Beklagte gegebenenfalls bereit erklären, auch seinen Müll zu entfernen.

2. Ein Anspruch auf Mietzinszahlung ist nicht gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger nicht oder nur unregelmäßig arbeitet. Eine Mietzahlung würde letztlich dazu führen, dass der Beklagte die Lebenskosten für den Kläger tragen müsste. Dieses ist ihm freilich nicht zuzumuten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bis 10 oder auch 11 Uhr schläft.
Ferner ist der Anspruch auf Mietzahlung nicht gegeben, da es sich bei dem Kläger und dessen Eltern, welche ebenfalls im Haus wohnen, um islamische Fundamentalisten handelt. So erfolgte die fristlose Kündigung auch aus dem Grunde, dass der Beklagte der deutschen Tradition des "Mitten-in-der-Nacht-besoffen-durch-Treppenhaus-Brüllens" nachging. Hier dürfte eine arglistige Täuschung vorliegen: Hätte der Beklagte hiervon gewusst, wäre er nicht eingezogen ..."


Enden müsste der Schriftsatz mit:

"Da die Verteidigung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist, ist dem Beklagten PKH zu gewähren."

Vor diesem Hintergrund habe ich dann von der Annahme des Mandats abgesehen ...

Freitag, 26. Oktober 2007

Freitag nachmittags: Im Geiste frei

Noch ein kleiner Tipp an die Kollegen, die eine Kleinstkanzlei anstreben:

Die Öffnungszeiten am Freitag so wählen, dass der Nachmittag geschlossen ist.


Natürlich sitzt man auch dann im Büro. Man muss sich aber deutlich machen, dass man ja eigentlich frei hätte und alles, was man jetzt macht, praktisch überobligatorisch ist. Mein schlichtes Unterbewusstsein fällt jedenfalls darauf rein. Da macht das Arbeiten richtig Spass.

Donnerstag, 25. Oktober 2007

Zahlungsmoral

So, ich bringe mal ein Positivbeispiel:

Gestern war ein Mandant im Büro mit einem Umschlag. Inhalt: Ein Betrag in Höhe einer vereinbarten Beratungspauschale. Mit der Anmerkung, man sähe mich ja nicht mehr (klar, bin ja auch die ganze Zeit in der Kanzlei) und eine Rechnung käme auch nicht (klar, da gibt es ja auch keine strengen Fristen).

Es war übrigens das dritte Mal, dass so etwas in der Art passiert ist.

Mittwoch, 24. Oktober 2007

Geldauflagen sinnvoll verteilen

Hat man auch nicht oft: Ein Strafverfahren wurde gegen meinen Mandanten gegen Auflage eingestellt. Es wurde als Auflagenempfänger der "gerichtsübliche Empfänger" benannt. Da aber der betreffende Verein jugendlichen Straftätern helfen will und der Mandant weder von Jugendlichen noch von Straftätern etwas hält, bat er darum, an den "Tierschutz" zahlen zu dürfen. Diese Bitte wurde ihm gewährt und mir aufgetragen, eine Stelle zu benennen. Naja, ich war beigeordnet und die Verhandlung dauerte vielleicht eine halbe Stunde. Um ich nicht in die Stundenlohnbereiche des GBN zu geraten, habe ich mich also unermüdlich auf die Suche gemacht und haben beim OLG Osnabrück das

Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren



gefunden. Und was man nicht alles unterstützen kann. Wie wäre es mit dem Vegetarier-Bund Deutschlands e. V.? Ich stelle mir gerade den Beschluss vor, wie er vom Richter verkündet wird:

"Das Vefahren wird vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird aufgegeben, an den Vegetarier-Bund einen Betrag von ... zu zahlen."


Oder vielleicht doch lieber der Verein zur Förderung der bulgarischen Gesellschaft zum Schutze der Vögel e. V.? Kann etwas mehr nach Geldwäsche klingen?

Aber egal. Als Lebenszeichen sollte das reichen.

Dienstag, 9. Oktober 2007

Eine Hand wäscht die andere

Hier gibt es eine schöne Möglichkeit, den Mandanten etwas von dem zurückzugeben, was sie einem eingebracht haben.